Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt der deutsche Gesetzgeber ab dem 02.07.2023 die EU-Whistleblower-Richtlinie um. Damit sollen Hinweisgeber in Unternehmen bei der Meldung von bestimmten Verstößen geschützt und die Prozesse rund um diese Meldungen transparent reguliert werden. Wichtig ist, dass nur solche vermeintlichen Verstöße gemeldet werden können, die im Gesetz in § 2 benannt sind.
Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier: Hinweisgeberschutzgesetz. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.
§ 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Whistleblower kann also unter anderem melden:
- Straftatbestände
- Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
- bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.:
- Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung
- Vorgaben zur Produktsicherheit
- Vorgaben zum Umweltschutz
- Datenschutz
Wenn Sie als Mitarbeiter*in einen Hinweis abgeben wollen, können Sie folgende Kanäle nutzen:
Persönlich:
Ulrike Frey
Tel.: 08375 9207163
Mail: hinweis@seniorenheim-stvincenz.de
Postalisch:
Stiftung Seniorenheim St. Vincenz
Ulrike Frey
Kapellenweg 10
87480 Weitnau